Bei einem Vorbezug entnehmen Sie Geld aus Ihrem vorhandenen Sparguthaben. Dieses vorbezogene Sparguthaben muss zu einem speziellen Satz versteuert werden. Durch den Vorbezug werden Ihre Vorsorgeleistungen entsprechend gekürzt.
Zwecks Erhaltung des Vorsorgeschutzes kann bei einer Versicherung nach Wahl eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden.
Berechnungsbeispiel Mann | Berechnungsbeispiel Frau | ||||
Betrag Vorbezug | CHF 100'000.00 | Betrag Vorbezug | CHF 100'000.00 | ||
Umwandlungssatz im ordentlichen regl. Rücktrittsalter |
4.73% | Umwandlungssatz im ordentlichen regl. Rücktrittsalter |
4.96% | ||
Kürzung Invalidenrente pro Jahr = CHF 100‘000 x 4.73% |
CHF 4'730.00 | Kürzung Invalidenrente pro Jahr = CHF 100‘000 x 4.96% |
CHF 4'960.00 | ||
Kürzung Ehegattenrente (2/3 der IV-Rente) |
CHF 3'153.35 | Kürzung Ehegattenrente (2/3 der IV-Rente) |
CHF 3'306.65 |
Bei einer Verpfändung dient Ihr Sparguthaben dem Gläubiger (Bank) als Sicherheit für Ihre Hypothek. Ihr Sparguthaben bleibt so unverändert, da das verpfändete Geld nur dann vom Gläubiger in Anspruch genommen wird, wenn Sie Ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Ihre Vorsorgeleistungen werden entsprechend nur im Falle einer Pfandverwertung gekürzt. Bei einer Pfandverwertung fallen ebenfalls Steuern an.
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Bis zum 50. Altersjahr können Sie Ihr aktuelles Sparguthaben (Austrittsleistung) vorbeziehen oder verpfänden. Dieses muss jedoch mindestens 20‘000 Franken betragen.
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Nach dem 50. Altersjahr können Sie maximal den Betrag der Austrittsleistung im Alter 50 beziehen oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges, falls dieser höher ausfällt.
Eine Verpfändung oder einen Vorbezug können Sie bis drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters vornehmen.
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eine selbstbewohnte Wohnung oder ein Einfamilienhaus kaufen,
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eine selbstbewohnte Wohnung oder ein Einfamilienhaus wertvermehrend umbauen oder renovieren,
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die Hypothek auf Ihrem bestehenden Wohneigentum reduzieren oder
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Anteile an einer Wohnbaugenossenschaft erwerben.