Ab dem 01.01.2019 erfolgt eine Kürzung der Ehegattenrente, sofern der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger ist als die verstorbene versicherte Person. Ist der überlebende Ehegatte älter als die verstorbene versicherte Person, so hat der Altersunterschied keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Ist der Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als die verstorbene versicherte Person respektive der Bezüger einer Invaliden- oder Altersrente, so wird die Ehegattenrente für jedes darüber hinausgehende volle Jahr um 3% ihres vollen Betrages gekürzt. Der Anspruch auf die Ehegattenrente nach BVG ist in jedem Fall gewährleistet.
Berechnungsbeispiel
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Altersunterschied zwischen den Ehegatten
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überlebender Ehegatte ist 17 Jahre und 3 Monate jünger als die verstorbene versicherte Person
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Kürzung Ehegattenrente = 2 x 3%
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6%
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Ungekürzte Ehegattenrente pro Jahr
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CHF 12‘000
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Rentenkürzung pro Jahr = 6% von CHF 12‘000
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CHF 720
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Gekürzte Ehegattenrente pro Jahr
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CHF 11‘280
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Kürzung Risikoleistungen bei Vorbezug WEF
Wurde ein Vorbezug WEF getätigt und tritt zu einem späteren Zeitpunkt der Vorsorgefall Tod ein, so werden die Risikoleistungen gekürzt.
Kürzung Risikoleistungen bei fehlender FZL
Wird die Freizügigkeitsleistung aus einem früheren Vorsorgeverhältnis pflichtwidrig nicht in die Stiftung eingebracht, richtet die Stiftung im Vorsorgefall die Risikoleistungen nach BVG aus.
- die Partner sind unverheiratet und es besteht keine Verwandtschaft; und
- der Unterstützungsvertrag wurde zu Lebzeiten der Stiftung eingereicht; und
- die verstorbene versicherte Person hat mindestens 30% der Kosten des gemeinsamen Haushaltes getragen (erhebliche Unterstützung)
- der überlebende Partner ist älter als 45 Jahre alt und die Lebensgemeinschaft mit gleichem amtlichen Wohnsitz hat während mindestens fünf Jahren bestanden; oder
- der überlebende Partner muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen; oder
- der überlebende Partner bezieht eine volle Rente der Eidg. IV
a. der Ehegatte, bei dessen Fehlen
b. Personen, die von der verstorbenen versicherten Person zu deren Lebzeiten nachweisbar in erheblichem Masse unterstützt worden sind und sofern die versicherte Person zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigtenerklärung eingereicht hat (z.B. Lebenspartner). Eine Unterstützung in erheblichem Masse nach lit. b liegt vor, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes mindestens 30% der Kosten des gemeinsamen Haushaltes getragen hat.
c. die Kinder. Für die Kinder muss keine Begünstigtenerklärung ausgefüllt werden.
Kein Anspruch auf das Todesfallkapital besteht für Begünstigte nach lit. a, wenn sie eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente von einer anderen Vorsorgeeinrichtung beziehen.
Bei mehreren anspruchsberechtigten Personen innerhalb der Gruppen nach lit. b und lit. c, erfolgt die Aufteilung nach Köpfen. Sind beispielsweise drei Kinder vorhanden, so wird das Todesfallkapital durch drei geteilt.