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1182_Basler Personenschifffahrt_3
 

Leistungen für Hinterlassene

Die Leistungen beim Tod einer versicherten Person hängen von verschiedenen Faktoren ab. Die Geschäftsstelle der Symova unterstützt Sie gerne bei der Ermittlung eines allfälligen Leistungsanspruchs.

 
Die Höhe der Ehegattenrente beträgt 2/3 der Invalidenrente beziehungsweise der zuletzt ausgerichteten Altersrente. Ob und in welchem Umfang ein Leistungsanspruch besteht, hängt von weiteren Faktoren, wie z. B. die Anzahl der Ehejahre, das Alter des Ehegatten, unterhaltspflichtige gemeinsame Kinder, Leistungen der Unfallversicherung usw. ab. Gestützt auf die reglementarischen Bestimmungen können Hinterlassenenleistungen gekürzt werden.
 
Ehegattenrenten bei Heirat nach der Vollendung des ordentlichen Rücktrittsalters
Ab dem 01.01.2019 richtet sich die Höhe der Ehegattenrente nach dem BVG, wenn die Eheschliessung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem die versicherte Person das ordentliche reglementarische Rücktrittsalter von 65 Jahren bereits erreicht hat. Die Ehegattenrente nach BVG beträgt 60% der BVG‐Altersrente. Die Ehegattenrente nach BVG fällt in der Regel tiefer aus als die reglementarische Ehegattenrente (2/3 der zuletzt ausgerichteten Altersrente), da auch die BVG‐Altersrente in der Regel tiefer als die reglementarische Altersrente ausfällt.
 
Kürzung infolge Überentschädigung
Hinterlassenenleistungen werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Jahreslohnes der versicherten Person übersteigen.
 
Kürzung der Ehegattenrente bei grossem Altersunterschied zwischen den Ehegatten (jüngerer überlebender Ehegatte)

Ab dem 01.01.2019 erfolgt eine Kürzung der Ehegattenrente, sofern der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger ist als die verstorbene versicherte Person. Ist der überlebende Ehegatte älter als die verstorbene versicherte Person, so hat der Altersunterschied keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Ist der Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als die verstorbene versicherte Person respektive der Bezüger einer Invaliden- oder Altersrente, so wird die Ehegattenrente für jedes darüber hinausgehende volle Jahr um 3% ihres vollen Betrages gekürzt. Der Anspruch auf die Ehegattenrente nach BVG ist in jedem Fall gewährleistet.

Berechnungsbeispiel
 
Altersunterschied zwischen den Ehegatten
überlebender Ehegatte ist 17 Jahre und 3 Monate jünger als die verstorbene versicherte Person
Kürzung Ehegattenrente  = 2 x 3%
6%
Ungekürzte Ehegattenrente pro Jahr
CHF 12‘000
Rentenkürzung pro Jahr = 6% von CHF 12‘000
CHF 720
Gekürzte Ehegattenrente pro Jahr
CHF 11‘280


Kürzung Risikoleistungen bei Vorbezug WEF
Wurde ein Vorbezug WEF getätigt und tritt zu einem späteren Zeitpunkt der Vorsorgefall Tod ein, so werden die Risikoleistungen gekürzt.

Kürzung Risikoleistungen bei fehlender FZL
Wird die Freizügigkeitsleistung aus einem früheren Vorsorgeverhältnis pflichtwidrig nicht in die Stiftung eingebracht, richtet die Stiftung im Vorsorgefall die Risikoleistungen nach BVG aus.

 
Eheähnliche Lebensgemeinschaft (Unterstützungsvertrag)
Damit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bezüglich des Rentenanspruchs gleichgestellt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • die Partner sind unverheiratet und es besteht keine Verwandtschaft; und
  • der Unterstützungsvertrag wurde zu Lebzeiten der Stiftung eingereicht; und
  • die verstorbene versicherte Person hat mindestens 30% der Kosten des gemeinsamen Haushaltes getragen (erhebliche Unterstützung)
Zusätzlich muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
  • der überlebende Partner ist älter als 45 Jahre alt und die Lebensgemeinschaft mit gleichem amtlichen Wohnsitz hat während mindestens fünf Jahren bestanden; oder
  • der überlebende Partner muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen; oder
  • der überlebende Partner bezieht eine volle Rente der Eidg. IV
Wir weisen Sie an dieser Stelle darauf hin, dass nur im Vorsorgefall geprüft wird, ob die konkreten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
 
Todesfallkapital
Ab dem 01.01.2019 wird ein Todesfallkapital fällig, wenn die versicherte, nicht invalide Person vor erfolgtem Altersrücktritt stirbt, und keine Ehegattenrente respektive Rente nach eheähnlicher Lebensgemeinschaft (Unterstützungsvertrag) zur Auszahlung gelangt. Bei Tod eines Invaliden- oder Altersrentenbezügers wird kein Todesfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem reglementarischen Altersguthaben am Ende des Sterbemonats abzüglich einer allfälligen Abfindung an den Ehegatten und allfälliger Barwerte für Waisenrenten und/oder Renten an geschiedene Ehegatten.
 
Anspruchsberechtigt sind in folgender Reihenfolge:

a. der Ehegatte, bei dessen Fehlen
b. Personen, die von der verstorbenen versicherten Person zu deren Lebzeiten nachweisbar in erheblichem Masse unterstützt worden sind und sofern die versicherte Person zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigtenerklärung eingereicht hat (z.B. Lebenspartner). Eine Unterstützung in erheblichem Masse nach lit. b liegt vor, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes mindestens 30% der Kosten des gemeinsamen Haushaltes getragen hat.
c. die Kinder. Für die Kinder muss keine Begünstigtenerklärung ausgefüllt werden.

Kein Anspruch auf das Todesfallkapital besteht für Begünstigte nach lit. a, wenn sie eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente von einer anderen Vorsorgeeinrichtung beziehen.

Bei mehreren anspruchsberechtigten Personen innerhalb der Gruppen nach lit. b und lit. c, erfolgt die Aufteilung nach Köpfen. Sind beispielsweise drei Kinder vorhanden, so wird das Todesfallkapital durch drei geteilt.
 
Weitere Informationen finden Sie im Vorsorgereglement, welches Sie in den untenstehenden Downloads herunterladen können. Rechtlich verbindlich sind ausschliesslich das Vorsorgereglement sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen.