Altersleistungen
Das ordentliche reglementarische Rücktrittsalter beträgt bei der Symova für Mann und Frau 65 Jahre. Dieses ordentliche reglementarische Rücktrittsalter ist insbesondere für die Umwandlung allfälliger IV-Renten in Altersrenten von Bedeutung. Ihr effektives Rücktrittsalter können Sie zwischen Alter 58 und 70 flexibel wählen. Nach dem zurückgelegten 65. Altersjahr ist für eine Weiterbeschäftigung jedoch die Zustimmung des Arbeitgebers nötig. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich ab Alter 58 zum Teil pensionieren zu lassen und für den Rest weiterzuarbeiten.
Sie können wählen, ob Sie Ihre Altersleistungen in Form einer Rente oder des Kapitals wünschen. Selbstverständlich können Sie auch einen Teil als Altersrente und einen Teil in Form von Kapital beziehen.
Bitte beachten Sie, dass Sie einen Kapitalbezug mindestens zwei Monate im Voraus mit dem untenstehenden Formular "Meldeformular Kapitalbezug" bei der Symova anmelden müssen. Die Anmeldung der Pensionierung hingegen erfolgt durch Ihren Arbeitgeber.
Falls Sie verheiratet sind, benötigen Sie für einen Kapitalbezug ebenfalls die Zustimmung Ihres Ehepartners. Ein Widerruf respektive eine Änderung sind ebenfalls zwei Monate vor Entstehung des Anspruches schriftlich und vom allfälligen Ehegatten mitunterzeichnet einzureichen. Die Unterschrift des Ehegatten muss in jedem Fall amtlich beglaubigt worden sein.
Bei laufenden Ehegattenrenten kann mit Erreichen des Rücktrittsalters keine Kapitalabfindung verlangt werden.
Per 01.01.2019 haben auch Bezüger einer Invalidenrente die Möglichkeit, bei Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalters von 65 Jahren, anstelle der vollen Altersrente oder eines Teils davon, einen Kapitalbezug zu verlangen. Bei Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalters von 65 Jahren wird das weitergeführte reglementarische Altersguthaben (Prämienbefreiung) in eine Altersrente umgewandelt.
Bitte beachten Sie, dass sich ein Kapitalbezug auf Ihre Steuern auswirkt. Die Auswirkungen sind je nach Kanton unterschiedlich. Wir empfehlen Ihnen daher, sich rechtzeitig mit Ihrer Steuerverwaltung in Verbindung zu setzen. Die Geschäftsstelle der Symova kann Ihnen in diesem Bereich keine Unterstützung anbieten.
Die Höhe der Altersrente berechnet sich aus der Höhe der Altersguthaben multipliziert mit dem Umwandlungssatz zum Zeitpunkt der Pensionierung. Auf Ihrem Versicherungsausweis wird Ihnen jährlich eine projizierte Altersrente ausgewiesen. Gerne unterbreitet Ihnen die Geschäftsstelle eine Pensionierungsofferte, sofern Sie mindestens 55 Jahre alt sind. Frühere Berechnungen sind nicht sinnvoll, da sich die Berechnungsgrundlagen (z. B. Höhe der Verzinsung, versicherter Lohn, allenfalls Umwandlungssatz) laufend verändern.
Die Höhe der Alters-Kinderrente richtet sich nach dem BVG.
Je nach gewähltem Vorsorgemodul richtet Ihr Arbeitgeber eine AHV-Überbrückungsrente aus. Sie haben zudem die Möglichkeit, selbst eine AHV-Überbrückungsrente über die Symova zu beziehen. Dafür müssen Sie mindestens 60 Jahre alt sein. Durch den Vorbezug wird Ihre Altersrente lebenslänglich gekürzt.
Wenn Sie sich vor dem AHV-Rentenalter pensionieren lassen, müssen Sie als nicht Erwerbstätiger weiterhin Beiträge an die AHV leisten. Ein entsprechendes Merkblatt "AHV Nichterwerbstätige" finden Sie in den untenstehenden Downloads. Bitte nehmen Sie bei Fragen direkt mit Ihrer AHV-Ausgleichskasse Kontakt auf. Die Geschäftsstelle der Symova kann Ihnen in diesem Bereich keine Unterstützung anbieten.