Alter
Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
Altersguthaben nach BVG
Das BVG-Altersguthaben entspricht dem gesetzlichen BVG-Teil nach Art. 15 BVG.
Altersgutschriften, Sparbeiträge
Die jährlichen Altersgutschriften/Sparbeiträge ergeben sich aus dem Vorsorgeplan, der von der Vorsorgekommission der jeweiligen Unternehmung bestimmt wird.
Alters-Kinderrente
Die Höhe der Alters-Kinderrente richtet sich nach dem BVG.
Altersrente
Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des zum Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen reglementarischen Altersguthabens mit dem altersabhängigen Umwandlungssatz gemäss Anhang 1.
Amtliche Beglaubigung
Mit der amtlichen Beglaubigung wird die Echtheit einer oder mehrerer Unterschriften auf einem Dokument bestätigt. Amtliche Beglaubigungen werden je nach Kanton von unterschiedlichen Stellen erstellt (z. B. Notar oder Gemeindeschreiber). Die Kosten für die amtliche Beglaubigung trägt die versicherte Person.
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Austrittsleistung/Freizügigkeitsleistung
Verlässt die versicherte Person die Stiftung bevor ein Vorsorgefall eintritt, hat sie Anspruch auf eine Austrittsleistung, welche nach dem Beitragsprimat berechnet wird. Ebenso hat eine versicherte Person, deren Rente der IV nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, am Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Art. 32 Anspruch auf eine Austrittsleistung. Die Austrittsleistung entspricht dem höchsten der drei nachfolgend angegebenen Beträge im Zeitpunkt des Austritts: reglementarisches Altersguthaben, Mindestbetrag, BVG-Altersguthaben.
Die Austrittsleistung wird an die neue Vorsorgeeinrichtung der versicherten Person resp. an eine Freizügigkeitsstiftung überwiesen.
Bei Eintritt in die Stiftung sind Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen in die Stiftung einzubringen.
Die Austrittsleistung wird auch als Freizügigkeitsleistung bezeichnet.
Nähere Informationen zur Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) erhalten Sie in dieser Broschüre des Bundesamtes für Sozialversicherungen, welche in neun Sprachen verfügbar ist.
Barauszahlung
Eine Barauszahlung ist auf Verlangen der versicherten Person möglich, wenn diese:
-
die Schweiz endgültig verlässt (vorbehalten bleibt die Einschränkung von Barauszahlungen in die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen);
-
eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht;
-
die Austrittsleistung weniger als der Jahresbeitrag (Arbeitnehmerteil) beträgt.
BBSA
Die BBSA ist die bernische BVG und Stiftungsaufsicht.
Die Symova untersteht der BBSA.
Beiträge
Die Höhe der Beiträge, insbesondere der Altersgutschriften/Sparbeiträge und der Risikobeiträge sowie allfälliger Sanierungsbeiträge, richtet sich nach dem Vorsorgeplan.
Die paritätisch zusammengesetzte Vorsorgekommission (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) bestimmt über die Höhe der Beiträge, die paritätisch (von Arbeitnehmern und Arbeitgebern) finanziert werden.
Beitragsprimat
Die Symova führt die Altersvorsorge im Beitragsprimat. Die Altersleistungen werden mit Hilfe des Umwandlungssatzes auf der Basis des vorhandenen reglementarischen Altesguthabens/Sparguthabens berechnet.
BVG
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982.
BVG-Altersguthaben
Das BVG-Altersguthaben entspricht dem gesetzlichen BVG-Teil.
BVG-Mindestzins
Das BVG-Altersguthaben wird mit dem BVG-Mindestzins verzinst. Der Bundesrat legt den BVG-Mindestzins fest.
BVG-Schattenrechnung
Die Symova ist eine umhüllende Kasse. Die Mindestleistungen nach BVG werden aber in jedem Fall erbracht.
In der BVG-Schattenrechnung ist ersichtlich, wie hoch die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG sind.
BVV1
Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge vom 10. und 22. Juni 2011.
BVV2
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984.
BVV3
Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985.
Duoprimat
Im Duoprimat werden die Altersleistungen im Beitrags- und die Risikoleistungen im Leistungsprimat berechnet.
Eheähnliche Lebensgemeinschaft (Unterstützungsvertrag)
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, ist der Ehe bezüglich des Rentenanspruchs unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.
Ehegattenrente
Die Höhe der Ehegattenrente beträgt 2/3 der Invalidenrente bzw. der zuletzt ausgerichteten Altersrente. Die Höhe der vollen Invalidenrente beträgt 60% des versicherten Lohnes bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
Ist der Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als die verstorbene versicherte Person resp. der Bezüger einer Invaliden- oder Altersrente, wird die Ehegattenrente für jedes darüber hinaus gehende volle Jahr um 3% ihres vollen Betrages gekürzt. Der Anspruch auf die Ehegattenrente nach BVG ist in jedem Fall gewährleistet.
Erfolgt die Eheschliessung, nachdem die versicherte Person das ordentliche reglementarische Rücktrittsalter erreicht hat, so richtet sich die Höhe der Ehegattenrente nach dem BVG.
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (Unterstützungsvertrag) ist der Ehe bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bezüglich des Rentenanspruchs gleichgestellt.
Eingetragene Partnerschaft
Die Partnerschaft gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) ist der Ehe gleichgestellt. Wenn das Reglement vom Ehegatten spricht, ist auch der eingetragene Partner erfasst. Gleiches gilt für den reglementarischen Begriff der Scheidung, welcher auch die gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beinhaltet, sowie den Begriff des geschiedenen Ehegatten, welcher sich auch auf den Partner nach gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft bezieht.
Einkäufe
Hat eine versicherte Person das Alter von 25 Jahren überschritten, so kann sie oder der Arbeitgeber jederzeit mit einem zusätzlichen Einkauf das reglementarische Altersguthaben der versicherten Person bis zu einem Maximalbetrag erhöhen.
Der Einkauf wird dem überobligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben.
Wurde ein Vorbezug für Wohneigentum getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist. Vorbehalten ist der Einkauf aufgrund einer Vorsorgelücke im Falle einer Scheidung.
Der letzte Einkauf in einem Kalenderjahr muss jeweils bis spätestens am 15. Dezember erfolgen, um noch verarbeitet werden zu können.
Eintrittsschwelle
Die Eintrittsschwelle definiert die Untergrenze des versicherungspflichtigen Jahreseinkommens. Die Eintrittsschwelle richtet sich nach dem Vorsorgeplan, welcher von der Vorsorgekommission gewählt wird.
FZG
Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz) vom 17. Dezember 1993.
FZV
Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung) vom 3. Oktober 1994.
Invalidenkinderrente/Waisenrente
Die Invalidenkinderrente/Waisenrente beträgt einen Sechstel der Invalidenrente, beziehungsweise der zuletzt ausgerichteten Altersrente. Der Anspruch des Kindes besteht bis zum 18. Altersjahr. Der Anspruch besteht auch nach dem 18. Altersjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet oder zu mindestens 70% invalid ist. Der Anspruch besteht längstens bis zum 25. Altersjahr.
Invalidenrente
Die Höhe der vollen Invalidenrente beträgt 60% des versicherten Lohnes bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Bei Teilinvalidität wird die Höhe der Invalidenrente entsprechend angepasst. Bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters wird das weitergeführte reglementarische Altersguthaben in eine Altersrente umgewandelt. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit eines Kapitalbezuges.
Invalidität
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Beurteilung ob eine Invalidität vorliegt, erfolgt durch die Eidg. Invalidenversicherung. Die Symova übernimmt die Feststellungen der Eidg. Invalidenversicherung. Sie kann hierfür Einsicht in die IV-Akten verlangen.
Kapitalbezug
An Stelle der Altersrente kann ein teilweiser oder vollständiger Kapitalbezug verlangt werden. Die versicherte Person hat dazu drei Monate vor Erreichen des Rücktrittsalters eine schriftliche Erklärung an die Stiftung einzureichen.
IV-Rentner
Bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters wird das weitergeführte reglementarische Altersguthaben in eine Altersrente umgewandelt. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit des Kapitalbezuges. Im Falle einer Leistungskürzung infolge UVG- oder MVG-Leistungen erfolgt eine versicherungstechnische Kürzung des Kapitals.
Koordinationsabzug
Der Koordinationsabzug dient der Koordination der Vorsorgeleistungen gemäss diesem Reglement mit den Leistungen aus der 1. Säule AHV/IV. Die Höhe des Koordinationsabzuges ist abhängig vom Vorsorgeplan.
Leistungskürzungen infolge Überentschädigung
Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des der versicherten Person mutmasslich entgangenen Jahreslohnes übersteigen. Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn gemäss Vorsorgereglement bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Die mutmassliche Lohnentwicklung wird insoweit berücksichtigt, als dass bei der periodischen Überprüfung des Falles alle drei Jahre, pro Jahr eine zweiprozentige Reallohnerhöhung zuzüglich des Landesindex für Konsumentenpreise angenommen wird. Die mutmassliche Reallohnerhöhung wird bis zum Alter 40 durchgeführt. Anschliessend wird der mutmasslich entgangene Lohn lediglich an die Teuerung angepasst, wobei keine Negativteuerung angenommen wird. Basis für die Überversicherungsberechnung sind die reglementarischen Leistungsansprüche vor einer allfälligen Kürzung infolge Vorbezug WEF und Nicht-Einbringen der Freizügigkeitsleistung.
Leistungskürzungen infolge Vorbezug WEF und Nichteinbringen Freizügigkeitsleistung
Bei einem Vorbezug werden das BVG-Altersguthaben und das überobligatorische Altersguthaben anteilsmässig gekürzt. Daraus resultieren entsprechend tiefere Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen.
Zwecks Kürzung der im Leistungsprimat finanzierten Hinterlassenen- und Invalidenrenten wird der Vorbezug mit dem im ordentlichen Rücktrittsalter massgebenden Umwandlungssatz in einen Rentenbetrag umgewandelt und von der versicherten Invalidenrente in Abzug gebracht. Die Kürzung erfolgt ebenfalls, wenn bei einer früheren Vorsorgeeinrichtung ein Vorbezug getätigt wurde. Bei einer (Teil-) Rückzahlung des Vorbezuges entfällt die Kürzung im entsprechenden Umfang.
Bei Versicherten, welche per 31.12.2018 bei der Stiftung versichert sind und einen Vorbezug getätigt haben, werden die Hinterlassenen- oder Invalidenrenten bei Eintritt des Vorsorgefalles Tod/Invalidität bis zum 31.12.2020 nicht gekürzt. Sie haben zudem die Möglichkeit, den Vorbezug zurückzahlen, ohne Leistungskürzung aufgrund der fehlenden Verzinsung des Vorbezuges bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung.
Wird die Freizügigkeitsleistung aus einem früheren Vorsorgeverhältnis pflichtwidrig nicht in die Stiftung eingebracht, richtet die Stiftung die Risikoleistungen nach BVG aus.
Bei Versicherten, welche per 31.12.2018 bei der Stiftung versichert sind und ihre Freizügigkeitsleistung pflichtwidrig nicht in die Stiftung eingebracht haben, werden die Hinterlassenen- oder Invalidenrenten bei Eintritt des Vorsorgefalles Tod/Invalidität bis zum 31.12.2020 nicht gekürzt. Sie haben zudem die Möglichkeit, die Freizügigkeitsleistung an die Stiftung zu übertragen, ohne Leistungskürzung aufgrund der fehlenden Verzinsung der Freizügigkeitsleistung bis zum Zeitpunkt der Übertragung an die Stiftung.
Die Kürzung erfolgt zusätzlich zu einer allfälligen Kürzung infolge Überentschädigung.
Leistungsprimat
Im Leistungsprimat richtet sich die Höhe der Leistungen nach dem versicherten Lohn.
Massgebender Lohn
Der massgebende Jahreslohn entspricht dem vereinbarten Jahreslohn gemäss AHVG. Variable Lohnbestandteile können auf der Basis des Vorjahres gemeldet werden. Bei Neueintritten wird auf die zu erwarteten variablen Lohnbestandteile abgestellt. Nicht versichert werden gelegentlich, unregelmässig oder vorübergehend anfallende Lohnbestanteile. Ist eine versicherte Person weniger als ein Jahr bei der angeschlossenen Unternehmung beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
Bei Versicherten, welche im Stundenlohn angestellt sind, wird der massgebende Jahreslohn aufgrund des im Vorjahr erzielten AHV-pflichtigen Lohnes und unter Berücksichtigung der für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen festgelegt. Im Jahr der Aufnahme wird auf den mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten Jahreslohn abgestellt.
Meldepflicht
Die versicherte Person, die anderen Anspruchsberechtigten sowie die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Symova wahrheitsgetreu über die für die Vorsorge massgebenden Verhältnisse Auskunft zu erteilen und Änderungen, die das Vorsorgeverhältnis betreffen, sofort mitzuteilen.
Periodentafel / Generationentafel
Zur Abbildung der Lebenserwartung gibt es zwei Möglichkeiten:
-
Periodentafeln beruhen auf Beobachtungen von Versicherten- und Rentnerbeständen über einen bestimmten Zeitraum, d. h. über eine Periode hinweg. Die Sterblichkeit hängt vom Alter und Geschlecht ab. Periodentafeln berücksichtigen die in Zukunft voraussichtlich weiter ansteigende Lebenserwartung nicht. Die Pensionskassen müssen bei der Anwendung von Periodentafeln eine Rückstellung für die steigende Lebenserwartung bilden.
-
Generationentafeln basieren auf einem Modell, das die zukünftig steigende Lebenserwartung abbildet. Damit hat jeder Jahrgang eine unterschiedliche Lebenserwartung und letztlich einen anderen Umwandlungssatz.
Die Sammelstiftung Symova wendet Periodentafeln an.
Reglementarisches Altersguthaben
Für jede versicherte Person wird ein individuelles Alterskonto geführt, aus dem das reglementarische Altersguthaben ersichtlich ist. Das reglementarische Altersguthaben umfasst das BVG-Altersguthaben und das überobligatorische Altersguthaben. Das überobligatorische Altersguthaben umfasst auch vorobligatorisches Altersguthaben.
Das reglementarische Altersguthaben setzten sich zusammen aus:
-
den von der versicherten Person eingebrachten Austrittsleistungen und getätigten Einkäufen;
-
den für die versicherte Person während ihrer Zugehörigkeit zur Stiftung geleisteten Altersgutschriften;
-
dem auf diesen Beträgen vergüteten Zins, wobei die Altersgutschriften des laufenden Jahres nicht verzinst werden.
Das reglementarische Altersguthaben wird auch als Sparguthaben bezeichnet.
Risikobeiträge
Risikobeiträge sind Beiträge für die Finanzierung der Leistungen bei Invalidität und Tod (Risikoleistungen).
Risikoleistungen
Als Risikoleistungen werden die Leistungen bei Invalidität und Tod bezeichnet.
Rücktrittsalter
Ein Altersrücktritt ist zwischen Alter 58 und 70 flexibel möglich. Das ordentliche reglementarische Rücktrittsalter wird erreicht am Monatsersten nach der Vollendung des 65. Altersjahres.
Stiftungsrat
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Symova.
Technische Grundlagen
Die technischen Grundlagen dienen den Pensionskassen für die Berechnung der Höhe des Umwandlungssatzes und der Verpflichtungen. Die technischen Grundlagen basieren auf verschiedenen Wahrscheinlichkeiten, die auf der Basis von Statistiken grosser Pensionskassen berechnet werden (Lebenserwartung, Invaliditäts- und Todesfallrisiko oder die Wahrscheinlichkeit, dass eine verwitwete Person nochmals heiratet usw.).
Per 31.12.2020 wechselt die Sammelstiftung Symova von technischen Grundlagen BVG 2015 Periodentafel auf BVG 2020 Periodentafel.
Technischer Zinssatz
Der technische Zinssatz ist ein langfristig ausgerichteter Zinssatz, der für versicherungstechnische Berechnungen wie z. B. die Berechnung des Umwandlungssatzes sowie der Rentenbarwerte massgebend ist (Diskontsatz für die künftigen Rentenzahlungen). Der Stiftungsrat legt den technischen Zinssatz fest.
Todesfallkapital
Ein Todesfallkapital wird fällig, wenn die versicherte, nicht invalide Person vor erfolgtem Altersrücktritt stirbt, und keine Ehegattenrente bzw. Rente nach eheähnlicher Lebensgemeinschaft gemäss diesem Reglement zur Auszahlung gelangt. Das Todesfallkapital entspricht dem reglementarischen Altersguthaben am Ende des Sterbemonates abzüglich einer allfälligen Abfindung an den Ehegatten sowie Barwerte für Waisenrenten und Leistungen an geschiedene Ehegatten.
Umhüllende Pensionskasse
Die Symova ist eine umhüllende Pensionskasse und versichert mehr als nur die gesetzlichen Minimalleistungen nach BVG. Die über die Minimalleistungen nach BVG hinausgehenden Leistungen werden als Überobligatorium bezeichnet. Das BVG und das Überobligatorium werden bei der Symova gleich behandelt. Die Minimalleistungen nach BVG werden in jedem Fall erbracht. Zu diesem Zweck wird die BVG-Schattenrechnung geführt.
Umwandlungssatz
Der Umwandlungssatz wird durch den Stiftungsrat bestimmt. Es handelt sich dabei um einen Berechnungsparameter, welcher benötigt wird, um aufgrund des vorhandenen reglementarischen Altersguthabens die Altersrente zu berechnen:
Altersrente = reglementarisches Altersguthaben x Umwandlungssatz.
Unterdeckung
Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist.
Versicherter Lohn
Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsabzug. Die Koordination wird im Vorsorgeplan geregelt, der von der Vorsorgekommission der jeweiligen Unternehmung bestimmt wird.
Verwaltungskostenbeiträge
Die Verwaltungskostenbeiträge werden vollumfänglich der angeschlossenen Unternehmung belastet. Der Stiftungsrat legt die Verwaltungskosten der Symova fest.
Vorsorgefall
Mit dem Begriff Vorsorgefall werden jene Ereignisse in einen Begriff gefasst, die im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert sind. Ein Vorsorgeschutz besteht für die Risiken Alter, Tod und Invalidität. Ein Vorsorgefall tritt mit der Invalidität (Eintritt Invalidität gem. Eidg. IV), dem Tod oder der Pensionierung ein.
Vorsorgekapital Aktive
Das Vorsorgekapital der Aktivversicherten entspricht den individuellen reglementarischen Altersguthaben.
Vorsorgekapital Rentner / Rentendeckungskapital
Das Vorsorgekapital der Rentenrentenbezüger (Rentendeckungskapital) entspricht dem zur Deckung der Renten notwendigen Kapital.
Vorsorgekommission
Jedes Vorsorgewerk hat eine paritätisch aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammengesetzte Vorsorgekommission. Die paritätische Vorsorgekommission bestimmt aus ihrer Mitte je einen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerdelegierten. Die Symova informiert diese Delegierten, welche ihrerseits die übrigen Mitglieder der paritätischen Vorsorgekommission informieren.
Zu den Aufgaben der Vorsorgekommission gehören unter anderem:
-
Die Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates;
-
die Bestimmung des Vorsorgeplans, der Finanzierung und deren Abänderung, jeweils unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Vorgaben des Stiftungsrates;
-
der Beschluss über die Verwendung der freien Mittel einerseits und die Bestimmung weitergehender Sanierungsmassnahmen als allfällig vom Stiftungsrat erlassene Vorgaben andererseits – jeweils unter Einhaltung der Reglemente und der gesetzlichen Bestimmungen.
Vorsorgeplan
Der Vorsorgeplan umfasst die für ein Vorsorgewerk gültigen Module bezüglich Vorsorgeleistungen und Finanzierung. Die Vorsorgekommission bestimmt über die paritätisch finanzierten Module (Leistungen und Finanzierung). Die zur Auswahl stehenden Module werden durch den Stiftungsrat in der Modulübersicht definiert.
Leistungen und Beiträge welche nur durch die angeschlossenen Unternehmungen finanziert werden, liegen nicht in der Kompetenz der Vorsorgekommission.
Vorsorgewerk
Die Symova wird als Sammelstiftung geführt. Darin wird für jede angeschlossene Unternehmung ein einzelnes Vorsorgewerk geführt. Jedes Vorsorgewerk hat eine eigene Vorsorgekommission und einen eigenen Vorsorgeplan.
WEFV
Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 3. Oktober 1994.
Wohneigentum
Die versicherte Person kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Austrittsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Austrittsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbeziehen. Hat die versicherte Person im Bezugszeitpunkt das 50. Altersjahr überschritten, kann sie nur noch einen Teil der Austrittsleistung beziehen. Ein Vorbezug kann bzw. muss unter bestimmten Umständen zurückbezahlt werden.
Der vorbezogene Betrag wird anteilsmässig dem BVG- und dem überobligatorischen Altersguthaben belastet.
Für den Vorbezug beträgt der Mindestbetrag CHF 20’000.-. Für eine allfällige spätere Rückzahlung beträgt der Mindestbetrag CHF 10‘000.-.
Ein Vorbezug kann alle 5 Jahre geltend gemacht werden.
Zulässige Objekte des Wohneigentums sind die Wohnung und das Einfamilienhaus für Eigenbedarf. Weitere zulässige Formen sind das Miteigentum und gewisse Mieter-Beteiligungen.
Alle externen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vorbezug oder der Verpfändung entstehen, sind durch die versicherte Person zu tragen. Entstehen der Stiftung im Zusammenhang mit dem Vorbezug oder der Verpfändung ausserordentliche Aufwendungen, so werden diese ebenfalls der versicherten Person bzw. einer anderen anspruchsberechtigten Person in Rechnung gestellt.
Die Stiftung erhebt zusätzlich eine einmalige Kostenpauschale von CHF 400.00 pro Verpfändung und Vorbezug. Für Wohneigentum im Ausland beträgt die Kostenpauschale CHF 600.00.
Bei Ablehnung des Gesuches ist die Hälfte der Kostenpauschale geschuldet.
Kosten für die Eintragung resp. Löschung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch gehen ebenfalls zu Lasten der Versicherten Person.