Senkung technischer Zinssatz 31.12.2020
Senkung Umwandlungssätze 01.01.2022 & Flankierende Massnahmen
Infolge des anhaltend tiefen Zinsniveaus hat der Stiftungsrat der Sammelstiftung Symova am 20.05.2020 beschlossen, den technischen Zinssatz per 31.12.2020 von 2.0% auf 1.5% zu senken. Diese Anpassung ist aufgrund der in den letzten zwölf Monaten weiter gesunkenen Zinsen erforderlich und der Stiftungsrat folgt damit auch der dringenden Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge. Dieser hatte unter Berücksichtigung der erwarteten Rendite eine Senkung des technischen Zinssatzes auf 1.5% empfohlen. Der Stiftungsrat beachtet mit diesem Entscheid auch die revidierte Fachrichtlinie FRP 4 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten. Gleichzeitig erfolgt ein Wechsel der Technischen Grundlagen von BVG 2015 Periodentafel auf BVG 2020 Periodentafel.
Im Leitbild der Sammelstiftung Symova ist verankert, dass die Leistungen in sich finanziert werden. Um die Umverteilung der Vermögenserträge von aktiv Versicherten zu den Rentnern zu vermindern, ist es wichtig, dass auch die Umwandlungssätze dem Technischen Zinssatz und den Technischen Grundlagen entsprechen. Deshalb beschloss der Stiftungsrat, per 01.01.2022 den Umwandlungssatz für das Rücktrittsalter 65 von bisher 5.37 auf 4.96% (Frauen) und von 5.14 auf 4.73% (Männer) auf das technisch korrekte Niveau zu senken.
Flankierende Massnahmen für den Leistungserhalt in die Vergangenheit und in die Zukunft
Damit die Altersleistungen aufgrund der ab 01.01.2022 erfolgenden Senkung des Umwandlungssatzes nicht sinken, sind leistungserhaltende Massnahmen wie die Anpassung der Vorsorgepläne (Erhöhung der Altersgutschriften) und Erhöhung der Altersguthaben zu prüfen.
Diesen Entscheid haben die Vorsorgekommissionen der angeschlossenen Unternehmungen zu fällen. Ihnen stehen verschiedene Möglichkeiten, die der Stiftungsrat festgelegt hat, zur Auswahl. Die Vorsorgekommissionen haben bis 31.10.2020 Zeit, zu entscheiden, ob sie flankierende Massnahmen umsetzen möchten.
Sollten die Vorsorgekommission beschliessen, die Altersguthaben zu erhöhen, ist zu berücksichtigen, dass freiwillig geleistete Einkäufe und Rückzahlungen infolge Vorbezugs für Wohneigentum oder Scheidung ab dem 19.03.2020 bei der allfälligen Erhöhung der Altersguthaben nicht berücksichtigt werden. Dies hat der Stiftungsrat bereits entschieden. Selbstverständlich können gemäss den reglementarischen Bestimmungen dennoch weiterhin Einkäufe und Rückzahlungen getätigt werden.
Weiteres Vorgehen
- Die Geschäftsstelle stellt den einzelnen Vorsorgekommissionen detaillierte Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung.
- Die Vorsorgekommissionen entscheiden bis zum 31.10.2020, ob und wenn ja welche flankierenden Massnahmen bei ihrem Vorsorgewerk getroffen werden.
- Diese Beschlüsse werden durch die jeweilige Vorsorgekommission respektive jeweiligen Arbeitgeber an ihre Versicherten kommuniziert. Die Geschäftsstelle der Symova kann diesbezüglich keine Auskünfte erteilen.
- Versicherte, die per 30.11.2021 mindestens 58-jährig sein werden und sich auf diesen Zeitpunkt hin pensionieren lassen können (Geburtsdatum November 1963 und älter), werden voraussichtlich im Laufe des vierten Quartals 2020 mittels eines persönlichen Schreibens der Geschäftsstelle der Symova über ihre Altersleistungen ab 01.01.2022 informiert. Sie müssen sich jetzt nicht an die Geschäftsstelle wenden.
- Für Versicherte, welche per 30.11.2021 noch nicht im pensionierungsfähigen Alter sind (Geburtsdatum Dezember 1963 und jünger), erfolgen keine Berechnungen. Dies, da für diese Altersgruppe per 30.11.2021 noch keine Möglichkeit zur (vorzeitigen) Pensionierung besteht.
- Alle Versicherten erhalten mit dem Versicherungsausweis 2021 (Vorinformation) und insbesondere mit dem Versicherungsausweis 2022 (nach Umsetzung) einen erklärenden Newsletter. Aus dem Versicherungsausweis 2022 sind auch die Auswirkungen der Beschlüsse der Vorsorgekommission ersichtlich.