Voraussetzung für die freiwillige Weiterversicherung ist, dass das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers gekündigt wurde. Bei Aufhebungsvereinbarungen ist massgebend, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber initiiert wurde. Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer, der die freiwillige Weiterversicherung beanspruchen möchte.
Dauert die Versicherung über zwei Jahre an, so müssen die Altersleistungen später in Rentenform bezogen werden. Übrigens: Freizügigkeitsstiftungen zahlen bei der Pensionierung in der Regel keine Renten, sondern lediglich das angesparte Kapital aus.
Die freiwillige Weiterversicherung kann auf Basis des bisher versicherten Lohnes und im bisherigen Umfang weitergeführt werden. Die Altersvorsorge wird weiter aufgebaut und die freiwillig weiterversicherte Person ist gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Alternativ kann die freiwillige Weiterversicherung aber auch auf die Risikoversicherung beschränkt werden. In diesem Falle wird die Altersvorsorge beitragsbefreit weitergeführt.
Auf Verlangen der weiterversicherten Person kann für die gesamte Vorsorge oder nur für die Altersvorsorge auch ein tieferer Lohn versichert werden. Bei Wahl der freiwilligen Weiterversicherung sind von der freiwillig versicherten Person sowohl für den Spar-Teil als auch für die Risikoversicherung die reglementarischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) vollumfänglich zu leisten. Die anfallenden Beiträge werden der freiwillig versicherten Person monatlich in Rechnung gestellt.
Für freiwillig Versicherte gelten betreffend Einkäufe dieselben Regeln wie für regulär Versicherte. Zu beachten gilt, dass das Einkaufspotenzial in erster Linie abhängig vom versicherten Lohn ist.
Die freiwillige Weiterversicherung endet mit dem Tod oder der Invalidität der freiwillig versicherten Person, spätestens jedoch mit Vollendung des 65. Altersjahres (ordentliches Rücktrittsalter). Die Weiterversicherung kann jederzeit auf Ende des Folgemonats gekündigt werden. Die Stiftung kann die Weiterversicherung ebenfalls kündigen, sollten Beitragsausstände nach einmaliger Mahnung nicht beglichen werden. Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet die freiwillige Weiterversicherung, wenn in der neuen Einrichtung mehr als 2/3 der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden.