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AHV-Reform

Die AHV-Reform tritt gemäss Beschluss des Bundesrates am 01.01.2024 in Kraft. Die schrittweise Erhöhung des Frauenrentenalters beginnt am 01.01.2025. Somit gilt in der AHV ab 01.01.2028 ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren.
 
Da die Sammelstiftung Symova gemäss Vorsorgereglement bereits das Rentenalter von 65 Jahren vorsieht, hat diese Anpassung für die meisten versicherten Frauen keine Auswirkungen. Gemäss unseren reglementarischen Bestimmungen wird die AHV-Überbrückungsrente nur bis zum Erreichen des zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung geltenden AHV Alters ausgerichtet. Ebenfalls wird die AHV-Überbrückungsrente während ihrer Laufzeit nicht an eine Erhöhung des ordentlichen AHV-Alters angepasst. Dies gilt für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfinanzierte Überbrückungsrenten. Anpassungen der Reglemente sind jedoch notwendig im Hinblick auf die entstehenden Überbrückungsrenten von Frauen der Übergangsjahrgänge 1961-1963. Dies gilt sowohl für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfinanzierte Überbrückungsrenten. Der Stiftungsrat wird zur gegebenen Zeit entsprechende Beschlüsse fassen.